Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 30 Auszeichnungen und Vergabe leistungsbezogener Elemente der Besoldung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/30#abs-1 (1) Die Vertrauensperson soll angehört werden, wenn Soldatinnen oder Soldaten ihrer Wählergruppe für die Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr oder für einen Orden vorgeschlagen werden sollen. Die Anhörung erfolgt in der Regel durch die nächste Disziplinarvorgesetzte oder den nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, denen eine Auszeichnung verliehen werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/30#abs-2 (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden bei der Vergabe von leistungsbezogenen Elementen der Besoldung an Soldatinnen und Soldaten.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 30 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 03.06.2019 – 1 WNB 4/18Zeitliche Grenzen der neuen Überwachungsaufgabe von VertrauenspersonenZitiert von 6
- BVerwG, 07.07.2009 – 1 WB 22.09Zitiert von 1
- VG Hannover, 29.01.2008 – 13 A 8415/06Zitiert von 4
- VG Saarland Saarlouis, 20.04.2009 – 2 L 90/09Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.